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Niehues, Norbert/Rux, Johannes: Schul- und
Prüfungsrecht. Band 1: Schulrecht. – München: Verlag C. H. Beck. 4.,
vollst. neu bearb. Aufl. 2006. XXVI, 329 S., € 38.00 (ISBN
978-3-406-54614-3)
Das Schulrecht ist – aufgrund sich
verändernder Anforderungen der Wissensgesellschaft und infolge des
politischen Gestaltungswillens – häufig von Änderungen betroffen,
die Neuauflagen wie die hier zu besprechende erforderlich machen.
Die Vorauflage erschien im Jahr 2000. Sechs Jahre später ist die von
Johannes Rux bearbeitete 4. Auflage nicht nur umfangreicher, sondern
befasst sich auch mit einer ganzen Reihe neuer Themenfelder. Viele
neue Entwicklungen waren aufzuzeigen und ihre Auswirkungen auf das
Schulrecht darzustellen. Nicht ohne Folgen für dasselbe blieben etwa
die Erkenntnisse aus den PISA-Studien, die Probleme bei der
Beschulung von Kindern mit Migrationshintergrund, die wachsende Zahl
von schulpflichtigen Kindern muslimischen Glaubens sowie das
Erkennen der Bedeutung frühkindlicher Bildung. Johannes Rux nimmt
sich der daraus folgenden Neuerungen im Schulrecht kenntnisreich und
mit großer Ausführlichkeit an. Überwiegend beantwortet er aktuelle
schulrechtliche Fragestellungen auf der Grundlage herrschender
Auffassungen. So teilt Rux die Ansicht, dass es sich beim
Religionsunterricht um einen zwingend bekenntnisgebundenen
Unterricht handelt und ein Unterricht, der die Bekenntnisbindung
aufgibt, kein Religionsunterricht mehr ist (S. 72 ff.). Und zu der
Frage eines Grundrechts auf Religionsunterricht nimmt er an, dass
das Grundgesetz insoweit nur den Religionsgemeinschaften ein
subjektives Recht gewährt, nicht jedoch Schülern und ihren Eltern.
Vereinzelt weicht Rux aber auch von der jeweiligen
Mehrheitsauffassung ab. So vertritt er zur Frage der
Grundrechtsberechtigung von Lehrern die These, Lehrkräfte könnten
sich in Bezug auf ihr Verhalten im Zusammenwirken mit Schülern nicht
auf Grundrechte berufen (S. 155 u. 246). Wenn ein Verhalten bei
Gelegenheit der Dienstausübung in Frage steht, wird das mehrheitlich
– wohl zu Recht – anders gesehen, nicht zuletzt vom
Bundesverfassungsgericht. Dem Autor ist an dieser Stelle allerdings
zuzugeben, dass die Trennlinie zwischen Grundrechtsberechtigung und
Grundrechtsverpflichtung von Lehrern, wenn sie in der Schule tätig
sind, schwierig zu ziehen ist. Thorsten Anger |